educatus GmbH
Hier kann eine kurze Erklärung zum FAQ stehen
Sie ermöglicht Ihnen eine Vertiefung des Schulungsinhalts, indem wir Ihnen detailliertere Informationen zu spezifischen Themenbereichen ergänzend zur Verfügung stellen.
Falls Sie trotz der umfangreichen Informationen in der FAQ-Datenbank weitere Unterstützung benötigen oder mit den Antworten nicht vollständig zurechtkommen, steht Ihnen unsere Coaching-Hotline zur Verfügung.
Kontakt zur educatusFolgende Inhalte sind einlösbar
Fortbildungen
F.A.Q.
Häufig gestellte Fragen
-
Was besagt § 13 UStG zur Entstehung der Umsatzsteuer?
Nach § 13 UStG entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bei der Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) entsteht die Steuer jedoch erst mit Vereinnahmung des Entgelts. Ein Steuerfachangestellter muss daher die richtige Methode für den jeweiligen Mandanten berücksichtigen.
-
Was regelt § 15 UStG zur Vorsteuerabzugsberechtigung?
§ 15 UStG legt fest, dass ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte und gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) abziehen kann, wenn die Eingangsleistungen für sein Unternehmen bestimmt sind. Der Steuerfachangestellte muss sicherstellen, dass alle Eingangsrechnungen korrekt erfasst und die Vorsteuerabzugsberechtigung geprüft wird.
-
Welche Voraussetzungen gelten nach § 14 UStG für eine ordnungsgemäße Rechnung?
Gemäß § 14 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung bestimmte Angaben enthalten, wie Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang der erbrachten Leistung, das Entgelt und den Steuerbetrag sowie den anzuwendenden Steuersatz. Ein Steuerfachangestellter muss sicherstellen, dass alle Ausgangsrechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
-
Was ist bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG zu beachten?
§ 25a UStG regelt die Differenzbesteuerung, die vor allem beim Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen und Sammlungsstücken angewendet wird. Hierbei wird die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis erhoben. Ein Steuerfachangestellter muss sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vorliegen und diese korrekt anwenden.
-
Wie sind innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG zu behandeln?
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Hierzu gehört unter anderem, dass der Erwerber ein Unternehmer ist, der die Lieferung für sein Unternehmen erwirbt, und dass die Ware in ein anderes EU-Mitgliedsland gelangt. Ein Steuerfachangestellter muss sicherstellen, dass die erforderlichen Nachweise (z.B. Gelangensbestätigung) vorliegen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
-
Was ist der Unterschied zwischen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG und der Regelbesteuerung?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ermöglicht es Unternehmern, die im Vorjahr einen Umsatz von maximal 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten, keine Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Sie dürfen jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Steuerfachangestellter muss Mandanten, die als Kleinunternehmer gelten, entsprechend beraten und ihre Buchführung an diese Regelung anpassen.
-
Was besagt § 17 UStG zur Berichtigung der Umsatzsteuer bei nachträglichen Änderungen?
Nach § 17 UStG muss eine Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage nachträglich ändert, z.B. bei nachträglichen Rabatten, Gutschriften oder Zahlungsausfällen. Der Steuerfachangestellte muss sicherstellen, dass solche Änderungen in der Buchhaltung korrekt erfasst und in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden.
-
Zählt ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel?
Die Erstattung und Geltendmachung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist lohnsteuerlich von großer Bedeutung. Insbesondere die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 15 EStG steht damit im Zusammenhang. Öffentliche Verkehrsmittel im Nahverkehr können, ohne dass sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, steuerfrei erstattet werden.
Auch die in der Praxis sehr relevante Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG und die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG erfordern ein öffentliches Verkehrsmittel.
Der BFH hat mit Urteil vom 09.06.2022 (VI R 26/20, BStBl 2023 II S. 43) entschieden das Taxen keine öffentlichen Verkehrsmittel sind. Daher kann eine steuerfreie Erstattung nach § 3 Nr. 15 EStG der Kosten eines Taxis nicht vorgenommen werden. -
Was ist eine Inflationsausgleichsprämie?
Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 € nach § 3 Nr. 11c EStG eingeführt.
Die Voraussetzungen sind:- Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt und
- zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
- im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2024
Die Prämie kann innerhalb des Zeitraums nur bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 €erfolgen.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. Die Steuerfreiheit hat auch die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge (§ 1 Abs. 1 SvEV). -
Wann ist eine Inventur durchzuführen?
Grundsätzlich ist jeder Kaufmann zur jährlichen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden (Inventur) verpflichtet.
Von der Verpflichtung sind Einzelkaufleute ausgenommen, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 € Umsatzerlöse und nicht mehr als jeweils 60.000 € Jahresüberschuss erzielt haben. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, erhöhen sich die Werte von 600.000 € auf 800.000 € bzw. von 60.000 € auf 80.000 €.
Die Inventur muss für den Bilanzstichtag, kann aber je nach Inventurform an einem anderen Termin durchgeführt werden.
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn zulässiger Weise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen keine Inventur durchführen. -
Unter welchen Voraussetzungen sind Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgabe abziehbar?
Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Geschäftsfreunde (nicht an Arbeitnehmer). Eine Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass der Empfänger dafür keine Gegenleistung erbringt. Als Gegenleistung kommen alle Handlungen in Betracht, die im betrieblichen Interesse des Steuerpflichtigen liegen und hinreichend konkretisierbar sind. Bei Vorliegen einer Gegenleistung handelt es sich bei der Zuwendung um ein Schmiergeld und nicht um ein Geschenk.
Ob eine Vermögenszuwendung unentgeltlich als Geschenk oder entgeltlich gemacht wird, entscheidet nach bürgerlichem Recht die hierüber zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Ein Geschenk liegt nur vor, wenn beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind. Daher liegt schon dann kein Geschenk vor, wenn eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht.
Zuwendungen in Form von Geschenken sollen i. d. R. eine geschäftliche Beziehung anbahnen oder eine bestehende Bindung festigen bzw. verbessern (sog. Gefälligkeitsgeschenke). Die insoweit mit dem Geschenk verbundene Erwartungshaltung des Steuerpflichtigen ist unschädlich für die Beurteilung als Geschenk. Bestimmte Zuwendungen wie Kränze und Blumen anlässlich einer Beerdigung, Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute sowie Preise anlässlich eines Preisausschreibens gehören nicht zu den Geschenken. Ebenso wenig handelt es sich bei zugewendeten Wirtschaftsgütern, die ausschließlich betrieblich genutzt werden können (bspw. Ärztemuster oder Fachbücher) um Geschenke.
Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) sind insgesamt als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln, wenn der Nettowert der Geschenke, die einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendet wurden, 35 € (ab 01.01.2024: 50 €) übersteigt. Sofern dieser Betrag überschritten ist, gehört auch die ggf. darauf entfallende Vorsteuer zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Geschenke erfordert neben der Einhaltung der 35 €/50 €-Grenze eine besondere Aufzeichnung. Sie sind gem. § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. -
Welche Wirtschaftsgüter zählen zu den GWG?
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gem. § 6 Abs. 2 EStG gelten verschiedene Vereinfachungsregelungen, die es ermöglichen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) sofort als Betriebsausgabe geltend zu machen, sofort abzuschreiben oder in einen Sammelposten aufzunehmen.
Für die Anwendung dieser Regelungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:- Es handelt sich um abnutzbares Anlagevermögen.
- Das Wirtschaftsgut ist zu einer selbständigen Nutzung fähig, d. h. es kann allein und nicht nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden. Beispiele für nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind der PC-Drucker, die PC-Maus und das Autoradio.
- Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut.
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Vorsteuer betragen nicht mehr als 800 €. Die Wertgrenzen gelten ohne Vorsteuer unabhängig davon, ob der Unternehmer zum vollen, teilweisen oder gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
-
Welche Aufzeichnungspflichten gelten für GWG?
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die folgenden drei Gruppen zu unterscheiden:
- Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als oder gleich 250 €, sind keinerlei Aufzeichnungspflichten zu beachten.
- Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedoch mehr als 250 € aber weniger als oder gleich 800 € und soll das Wahlrecht zur Sofortabschreibung geltend gemacht werden, ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem folgende Angaben je Wirtschaftsgut hervorgehen
- Tag der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Eröffnung des Betriebes
- Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Das besondere Verzeichnis ist entbehrlich, wenn sich diese Angaben aus der Buchführung (Kontoblatt) ergeben. Dies ist im Fall der Anschaffung, Einlage oder Eröffnung des Betriebes regelmäßig der Fall. Für den Fall der Herstellung ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Kosten (Fremd- und Eigenleistungen) in einem Betrag im Fertigstellungszeitpunkt umgebucht werden.
- Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 250 €, aber weniger als oder gleich 1.000 €, für die ein Sammelposten gebildet werden soll, sind neben der Erfassung des Zugangs auf dem Sammelposten keine Aufzeichnungspflichten zu beachten.
-
Was ist bei der planmäßigen Abschreibung von Software grundsätzlich zu beachten?
Wer gegen Entgelt ein Computerprogramm erwirbt, hat damit grundsätzlich kein materielles, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut bzw. einen immateriellen Vermögensgegenstand angeschafft. Die Aufwendungen stellen dementsprechend keine Anschaffungskosten für ein bewegliches Wirtschaftsgut / einen Vermögensgegenstand, sondern Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut / einen Vermögensgegenstand dar.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, anzusetzen.
Die Abschreibung/AfA bemisst sich handelsrechtlich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Im Steuerrecht kann bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, für „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Computerprogramme, deren Anschaffungskosten den Betrag von 800 € nicht übersteigen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis zu 800 € gelten demnach stets als abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter und fallen damit unter die GWG-Regelung. -
Welche Besonderheiten sind bei der Hinzurechnung von Dividenden bei Kapitalgesellschaften zu beachten?
Bei Kapitalgesellschaften ist bei der Hinzurechnung von Dividenden zu beachten, dass Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen nach
§ 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt werden und nach § 8b Abs. 5 KStG im Falle der Steuerfreiheit 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten.
Die tatsächlich mit den steuerfrei gestellten Dividendenerträgen zusammenhängenden Ausgaben werden bei der Hinzurechnung nicht angesetzt, auch dann nicht, wenn die Betriebsausgaben die Dividenden übersteigen. -
In welchen Abständen muss die Umsatzsteuervoranmeldung beim Wechsel vom Kleinunternehmer zum regelbesteuernden Unternehmer eingereicht werden?
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss beim Wechsel vom Kleinunternehmer zum regelbesteuernden Unternehmer grundsätzlich monatlich eingereicht werden. Dies gilt für das laufende und das folgende Kalenderjahr, da in dieser Zeit die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres maßgeblich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
Zusätzlich gilt:
Vierteljährliche Abgabe ist möglich, wenn die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 9.000 Euro beträgt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Befreiung von der Voranmeldung kann beantragt werden, wenn die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 2.000 Euro beträgt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung ist im Regelfall eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich, es sei denn, die Steuer des Vorjahres erlaubt eine vierteljährliche Abgabe oder eine Befreiung. -
Wann läuft die Übergangsregelung bezüglich der E-Rechnung aus?
Die Übergangsregelungen zur Einführung der E-Rechnung sehen folgende Fristen vor:
1. Allgemeine Übergangsfrist bis 31.12.2026: Für Leistungen, die bis zum 31.12.2026 erbracht werden, kann weiterhin eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG).
2. Verlängerte Frist für kleinere Unternehmen bis 31.12.2027: Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von maximal 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr (also 2026) können Rechnungen nach alter Rechtslage bis zum 31.12.2027 ausstellen (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Zu beachten ist aber, dass bereits ab dem 01.01.2025 alle Unternehmer in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt auch für Kleinunternehmer und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. -
Bis wann müssen die Meldungen erfolgen, wenn der Mandant eine elektronische Kasse besitzt?
Die Frist für die Meldung von elektronischen Kassensystemen hängt vom Zeitpunkt der Anschaffung ab:
- Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme: Die Mitteilung muss bis spätestens 31. Juli 2025 erfolgen.
- Für ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene elektronische Kassensysteme:
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme zu erstatten.
Zu beachten ist, dass die Mitteilungspflicht auch für gemietete oder geleaste elektronische Kassensysteme gilt. -
Welche Sanktionen hat der Mandant zu erwarten, wenn er die Kassendaten nicht rechtzeitig meldet?
1. Ordnungswidrigkeit
Die nicht rechtzeitige, unvollständige oder fehlerhafte Meldung von Kassendaten kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG geahndet werden. Dies gilt auch für leichtfertige Verstöße. Die Sanktionen umfassen Bußgelder, die bis zu 5.000 Euro betragen können.
2. Verspätungszuschlag:
Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser beträgt bis zu 1 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 5.000 Euro.
3. Zwangsgelder:
Die Finanzbehörde kann Zwangsgelder verhängen, um die Abgabe der Kassendaten zu erzwingen. Diese können ebenfalls bis zu 5.000 Euro betragen.
4. Weitere Konsequenzen:
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können zusätzliche Maßnahmen wie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder eine Kassennachschau erfolgen. Letztere dient der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und kann unangekündigt durchgeführt werden. -
Welche Möglichkeiten gibt es, die Kassendaten an das Finanzamt zu melden?
1. Elektronische Übermittlung der Daten:
Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ oder über kompatible Drittanbieter-Software, die die entsprechende Schnittstelle (ERiC) unterstützt. Eine andere Form der Mitteilung ist nicht zulässig.
2. Erforderliche Angaben:
Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
- Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer der Systeme,
- Datum der Anschaffung und gegebenenfalls der Außerbetriebnahme.
3. Fristen:
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Dies gilt auch für Leasing- oder Leihsysteme, wobei das Datum des Leasingbeginns oder der Zurverfügungstellung anzugeben ist.
4. Korrekturmöglichkeiten:
Fehlerhafte Mitteilungen müssen unverzüglich korrigiert werden. Dabei sind die bisherigen Angaben durch die korrekten zu ersetzen. Die korrigierte Mitteilung muss alle relevanten Systeme der jeweiligen Betriebsstätte umfassen.
5. Technische Anforderungen:
Die verwendeten Systeme müssen eine einheitliche digitale Schnittstelle aufweisen, um die Daten für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen verfügbar zu machen. Die Daten müssen im DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) Format exportierbar sein.
6. Zertifizierung der TSE:
Die technische Sicherheitseinrichtung muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Diese Zertifizierung ist fortlaufend aufrechtzuerhalten. -
Was muss bei der Nutzung von Drittanbieter-Software bei der Meldung an die Finanzbehörde beachtet werden?
1. Ordnungswidrigkeit:
Die nicht rechtzeitige, unvollständige oder fehlerhafte Meldung von Kassendaten kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG geahndet werden. Dies gilt auch für leichtfertige Verstöße. Die Sanktionen umfassen Bußgelder, die bis zu 5.000 Euro betragen können.
2. Verspätungszuschlag:
Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser beträgt bis zu 1 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 5.000 Euro.
3. Zwangsgelder:
Die Finanzbehörde kann Zwangsgelder verhängen, um die Abgabe der Kassendaten zu erzwingen. Diese können ebenfalls bis zu 5.000 Euro betragen.
4. Weitere Konsequenzen:
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können zusätzliche Maßnahmen wie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder eine Kassennachschau erfolgen. Letztere dient der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und kann unangekündigt durchgeführt werden. -
Muss eine Bescheinigung der Bezirksregierung zum Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG eine bestimmte Form haben?
Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, wie etwa der Bezirksregierung, ist eine zentrale Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Diese Bescheinigung muss bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein:
1. Inhalt der Bescheinigung:
Die Bescheinigung muss bestätigen, dass die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Dies ist eine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2024 (Anwendung ab dem 01.01.2025) muss die Bescheinigung auch die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung umfassen.
2. Form und Bindungswirkung:
Die Bescheinigung entfaltet Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte, jedoch nur hinsichtlich der Tatsache, dass die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet. Sie trifft keine Aussage darüber, ob es sich um eine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung handelt; dies bleibt der Prüfung durch die Finanzbehörden vorbehalten. Die Bescheinigung kann widerruflich erteilt werden und darf nicht für Werbezwecke verwendet werden.
3. Verfahren und Zuständigkeit:
Die Bescheinigung wird von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt. In der Regel ist dies die Bezirksregierung oder eine vergleichbare Behörde. Die Bescheinigung sollte mit der Umsatzsteuererklärung vorgelegt werden, um die Steuerbefreiung geltend zu machen. Andernfalls kann das Finanzamt die Bescheinigung anfordern.
4. Übergangsregelungen:
Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig, sofern sie die Voraussetzungen der neuen Regelung erfüllen. -
In welchem Zeitraum kann ich die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen?
Die degressive Abschreibung (AfA) nach § 7 Abs. 2 EStG kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in folgenden Zeiträumen in Anspruch genommen werden:
Nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023: Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025: In diesem Zeitraum ist der Prozentsatz auf das Doppelte des linearen AfA-Satzes begrenzt und darf maximal 20 % betragen. -
Ist die GwG-Grenze des § 6 Abs. 2 EStG auf 1.000 € erhöht worden?
Nein!
In den letzten Jahren wurde immer wieder in verschiedenen Gesetzesentwürfen, letztmalig im Steuerfortentwicklungsgesetz. Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurde eine Reform der Pool-Abschreibung und GWG-Regelung erwähnt, jedoch ohne konkrete Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € aber nicht umgesetzt. Die aktuell gültige Grenze liegt weiterhin bei 800 €. -
Wann muss der Bauantrag gestellt worden sein um die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch zu nehmen?
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029.
-
Ist die Aktivrente tatsächlich eine Rente?
Nein, bei der so genannten Aktivrenten handelt es sich um laufenden Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, welcher bis zu einer Höhe von monatlich 2.000 € steuerfrei sein soll. Der Aktivrente soll Menschen, die das Rentenregelalter erreicht haben, animieren weiter zu arbeiten um somit ihr Wissen dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stellen.
-
Ab wann kann der Aktivrentenfreibetrag in Anspruch genommen werden?
Nach den derzeitigen Stand (03.12.2025) soll der Aktivrentenfreibetrag ab dem 01.01.2026 in Anspruch genommen werden können.
-
Ist es richtig, das ab dem 01.01.2026 Steuerbescheide, die aufgrund elektronisch eingereichter Steuererklärungen ergehen, nur noch zu Datenabruf bereit gestellt werden?
Durch das so genannte „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ wurde § 122a AO zum 01.01.2026 geändert. Damit sollen grundsätzlich alle Steuerbescheide, welche Aufgrund elektronisch eingereichter Steuererklärungen ergehen, zum Datenabruf bereit gestellt werden. Aber eben nur grundsätzlich. Wenn es weiter gewünscht ist den Steuerbescheid wie bisher in Papierform zu bekommen, kann man einen Widerspruch gegen die Bereitstellung zu Datenabruf einlegen (vgl. § 122a Abs. 2 AO).
-
Wie ist der Widerspruch gegen die Bereitstellung zum Datenabruf einzulegen?
Der Widerspruch erfolgt formlos.
-
Was ist der Unterschied zwischen den BMF-Schreiben vom 29.09.2020 und vom 11.11.2025 bezüglich der Erstattung von selbstgetragenen Stromkosten für die Aufladung von Firmenfahrzeugen?
Der Unterschied liegt insbesondere in der Berücksichtigung von Monatspauschalen vs. neue Strompreispauschale.
BMF 29.09.2020: Zulässige Monatspauschalen als steuerfreier Auslagenersatz für privat getragenen Ladestrom beim Dienstwagen (nur Pkw):
· mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 € (E‑Auto), 15 € (Hybrid)
· ohne Lademöglichkeit: 70 € (E‑Auto), 35 € (Hybrid).
BMF vom 11.11.2025: Diese Pauschalen laufen zum 31.12.2025 aus; anwendbar nur noch für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.01.2026 enden.
ab 2026:
· entweder Erstattung der tatsächlichen Stromkosten oder
· neue Strompreispauschale (kWh × durchschnittlicher Haushaltsstrompreis laut Statistischem Bundesamt) – befristet 2026–2030. -
Ist es richtig das Finanzämter neuerdings Steuerbescheide versenden ohne das man eine Erklärung beim Finanzamt eingereicht hat?
So pauschal ist die Aussage nicht richtig. Allerdings hat das Finanzamt Kassel im Sommer 2025 ein Pilotprojekt gestartet und hat Steuerpflichtigen im Finanzamtsbezirk Kassel Vorschläge für einen Steuerbescheid übermittelt, ohne das eine Steuererklärung eingereicht wurde. Wenn man sich innerhalb von 4 Wochen nicht beim Finanzamt gemeldet hat, bekam man seinen Steuerbescheid (keine Schätzung!). Das Bundesland Bayern hat verlauten lassen das man dieses Pilotprojekt dort auch angehen möchte, es gibt hierfür aber derzeit keine verlässlichen Zeitangaben, wann es gestartet werden soll.
-
§ 153 Abs. 4 AO enthält eine erweiterte Berichtigungspflicht nach einer Außenprüfung. Ab wann ist diese zu beachten?
Es gibt zwei Zeitpunkte die zu beachten sind:
· für alle Steuern die nach dem 31.12.2024 entstehen; vgl. Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO und
· für alle Prüfungsanordnungen die nach dem 31.12.2024 bekannt gegeben werden; vgl. Art 97 § 37 Abs. 3 EGAO